Hintergrundbild Intro Anwalt Arbeitsrecht Oberhausen

Arbeitsrecht in Oberhausen

Im Bereich des Arbeitsrechts unterscheidet man das Individualarbeitsrecht, d. h. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und das Kollektivarbeitsrecht, d. h. das Verhältnis zwischen Gewerkschaften, Betriebsräten, Personalräten und Mitarbeitervertretungen zu Arbeitgeberverbänden sowie Arbeitgebern.

Insbesondere im Kündigungsschutzrecht und der diesbezüglichen Prozessführung können Sie auf unsere langjährige Kompetenz vertrauen.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch im Übrigen rund um das Thema Arbeitsrecht, wie z. B. bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen, im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen, bei Mutterschutz- und Elternzeitproblemen, beim Betriebsübergang etc.

Kündigung / Kündigungsschutz

Bei einer Kündigung ist Eile geboten. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Klagefrist von nur 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wir bieten Ihnen daher eine zügige Terminvergabe an.

Bei einer Kündigung ist die Schriftform erforderlich, d. h. eine Kündigung per E-Mail oder SMS erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Soweit Kündigungsschutz vorliegt, müssen bei der Kündigung personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Bei letzterer Kündigung ist eine Sozialauswahl zwingend erforderlich, d. h. der Arbeitgeber muss Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Anzahl der Kinder etc. berücksichtigen.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann nicht nur mittels einer Kündigung, sondern auch durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag beendet werden.

In diesem Zusammenhang gilt für Arbeitnehmer, dass nichts unterschrieben werden sollte, bevor nicht eine kompetente Beratung durch uns im Vorfeld stattgefunden hat.

Auch hierbei bieten wir Ihnen die schnelle Terminvereinbarung, die insbesondere im Arbeitsrecht wichtig ist, an.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ohne weiteres zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen kann.

Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis

Der Arbeitsvertrag stellt die Grundlage im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar. Der Arbeitgeber sollte, bedingt durch ständige gesetzliche Änderungen, bestehende Vertragsmuster regelmäßig überprüfen lassen.

Wir erstellen auf das einzelne Unternehmen zugeschnittene Arbeitsverträge.

Wir beraten aber auch Arbeitnehmer bei Verhandlungen und Abschluss von Arbeitsverträgen.

Ferner überprüfen und erstellen wir für Sie Arbeitszeugnisse. Häufig sind negative Bewertungen nicht sofort erkennbar. Wir kennen die „Zeugnissprache“ und verhelfen Ihnen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, aber auch vor Gericht, zu einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

Abmahnung

Im Rahmen einer Abmahnung wird dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung bzw. ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorgeworfen.

Diese Vorwarnung kann der erste Schritt zur Kündigung darstellen. In der Regel ist auch bereits eine Abmahnung ausreichend, um bei einem nachfolgenden gleichartigen Verstoß einen Kündigungsgrund zu liefern.

Wir prüfen für Sie die Berechtigung der Abmahnung und die Erfolgsaussichten einer Klage und überlegen gemeinsam, wie weiteren Abmahnungen vorgebeugt werden kann.

Unsere Leistungen im Überblick

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung gibt es nur in den seltensten Fällen.

Die meisten Abfindungen werden aufgrund eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren gezahlt.

Um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung vor Gericht zu vermeiden, kann mit dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden. Bei der Höhe der Abfindung kommt es z. B. auf die Prozesschancen, die Betriebszugehörigkeit und insbesondere auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwaltes an.

Es kann Kündigungsschutzklage gegen eine unberechtigte Kündigung vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Wir beraten Sie hierzu gerne. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hierzu eine Frist von 3 Wochen vor.

Entgegen hartnäckiger Gerüchte kann der Arbeitgeber auch während der Krankheit „im Krankenschein“ kündigen. Hier ist zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam wird.

Vielfach ist zu lesen, dass 3 Abmahnungen erforderlich wären. Dies ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei eklatanten Verstößen gegen vertragliche Pflichten kann bereits nach einer oder auch ohne Abmahnung auch fristlos gekündigt werden.

Hier sollte ein Gesprächstermin mit uns vereinbart werden.

Nein.
Sie ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht also fort. Der Arbeitnehmer muss also weiterhin die Arbeitskraft anbieten, der Arbeitgeber muss das Gehalt weiter zahlen.

Ihr Mandat ist bei unseren erfahrenen Notaren und Rechtsanwälten in guten Händen. Kontaktieren Sie uns.

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