Hintergrundbild Intro Scheidungsanwalt Oberhausen

Familienrecht in Oberhausen

Eine Scheidung stellt für beide Partner eine schwierige Situation dar, insbesondere wenn Kinder beteiligt sind und Vermögensverhältnisse geordnet werden müssen. Hier stehen Fragen rund um die Themen z. B. von Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Umgangs- und Sorgerecht an, die geregelt werden müssen. Als Ihr Anwalt für Ihre Scheidung prüfe ich Ihre Ansprüche und ermittele mit Ihnen zusammen, welche Ziele erreicht werden sollen.

Trennung

Im Rahmen der Trennung stellen sich viele Fragen, die möglichst zügig geregelt werden sollten, u. a. fragt sich, ob Unterhalt gezahlt werden muss, bei wem die Kinder bleiben und wer in der Ehewohnung bleibt.

In Bezug auf die Steuern stellt sich die Frage, für welche Zeiträume man noch mit dem Ehepartner steuerlich zusammen veranlagt wird. Des Weiteren, ob der Ehepartner noch Kontovollmacht hat.

Grundsätzlich ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zunächst das Trennungsjahr abzuwarten ist. Danach kann erst Scheidungsantrag gestellt werden. Unter Umständen kann man sich auch mit dem Partner über die Scheidungsfolgen verständigen. Eine Trennungsvereinbarung kann gegebenenfalls sinnvoll sein.

Scheidung

Zu differenzieren sind die einvernehmliche und die streitige Scheidung, die Scheidung nach 3-jährigem Getrenntleben und die Härtefallscheidung.

Bei der einvernehmlichen Scheidung leben die Ehepartner seit einem Jahr getrennt (u. a. auch innerhalb der Wohnung) und beide sind mit der Scheidung einverstanden und man hat sich gegebenenfalls über Scheidungsfolgen bereits verständigt.

Im Rahmen der streitigen Scheidung können die Ehepartner sich nicht auf bestimmte Scheidungsfolgen einigen oder einer der Partner stimmt der Scheidung nicht zu. Dann würde die Ehe nur geschieden, soweit das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Ehe „zerrüttet“ ist, die Lebensgemeinschaft der Eheleute also nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt wird.

Nach 3-jährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

Unter einer Härtefallscheidung versteht man eine solche vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahres, soweit es aufgrund besonderer Gegebenheiten unzumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten.

Diese Art der Scheidung bildet die absolute Ausnahme. Dies sind z. B. Fälle von Straftaten gegen den anderen Ehegatten, Misshandlungen etc.

Unterhaltsrecht

Im Rahmen des Unterhaltsrechtes sind verschiedene Unterhaltsansprüche denkbar.

Trennungsunterhalt nennt man den Unterhalt im Zeitraum von der Trennung der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung. Für den Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) gelten andere Vorschriften als für den Trennungsunterhalt. Insbesondere gilt die Unterhaltsreform 2008 nur für den nachehelichen Unterhalt. Es gilt hier das Prinzip der Eigenverantwortung, von dem es aber mannigfaltige Ausnahmen gibt.

Wir prüfen an dieser Stellte Ihre Ansprüche bzw. die Abwehr der gestellten Ansprüche der Gegenseite.

Ebenso berechnen wir die Ansprüche der minderjährigen oder volljährigen Kinder.

Soweit die Rente der Eltern für die häusliche Pflege oder die Heimpflege nicht ausreicht, bleibt häufig eine Unterdeckung und es stellt sich dann die Frage des Eltern-unterhaltes. Entscheidend sind hier die Ersparnisse und Einkünfte des Kindes. Hier ist insbesondere die vorsorgende Beratung durch uns entscheidend.

Sorge- und Umgangsrecht

Der Gesetzgeber geht nach der Scheidung vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechtes beider Ehepartner aus. Er hat hierbei in erster Linie das Wohl der Kinder im Auge. Den gemeinsamen Kindern soll also eine kontinuierliche Beziehung zu den Eltern ermöglicht werden. Es kann aber auch Gründe dafür geben, dass das alleinige Sorgerecht der bessere Weg ist, wenn z. B. die Eltern sich über erhebliche Angelegenheiten nicht einigen können und es große Konflikte zwischen ihnen gibt.

In diesem Zusammenhang kann von hier aus die Prüfung Ihrer Möglichkeiten vorgenommen werden.

Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, Anspruch auf Umgang mit ihnen. Ausgenommen hiervon sind z. B. Fälle von Gewalt oder Bedrohung
gegen das Kind, schwerwiegende körperliche oder seelische Gefährdung, Entführung. Von hier aus wird insoweit die Beratung durchgeführt.

Unsere Leistungen im Überblick

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Familienrecht

Nein.
Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, dem Mandanten dazu zu verhelfen, dass er das für sich wirtschaftlich günstigstes Ergebnis erzielen kann. Eine gemeinsame Beratung würde eine Interessenkollision darstellen.

Mit dem Scheidungsantrag des Anwalts nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt das Scheidungsverfahren. Der Ablauf und die Dauer des Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob nur über die Ehescheidung entschieden werden soll oder ob ein Ehegatte zugleich Anträge stellt, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen („Verbundscheidung“).

Die Dauer eines unstreitigen Scheidungsverfahrens hängt davon ab, wie lange Zeit benötigt wird, um die Rentenkonten zu klären. In der Regel 6 bis 9 Monate.

Um die Scheidung zu beantragen, benötigt man zwingend einen Anwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht.

Letztendlich ist hiermit die Aufteilung der Renten gemeint. Beide Ehegatten haben während der Ehe mehr oder weniger für ihr Alter vorgesorgt. In den Versorgungsausgleich fallen alle echten Rentenleistungen (also nicht z. B. Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Ausnahme: Arbeitgeberdirektversicherung).

Der Versorgungsausgleich will, dass bei einer Scheidung beide Ehegatten mit derselben Altersversorgung aus der Ehe hervorgehen.

Nein.
Dies ist weder für Kindes- noch für Ehegattenunterhalt möglich.

Es muss also frühzeitig zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse aufgefordert werden.

Ihr Mandat ist bei unseren erfahrenen Notaren und Rechtsanwälten in guten Händen. Kontaktieren Sie uns.

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